Kosten für Fahrende sollen geteilt werden

12. Août 2024

Allfällige Sozialkosten für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise sollen neu solidarisch von allen Bündner Gemeinden getragen werden. Darauf zielt eine Gesetzesrevision.

red/Südostschweiz

Beim Entscheid einer Gemeinde, ob auf ihrem Gebiet ein Durchgangs- oder Standplatz für sogenannte Fahrende angeboten wird, sollen allfällige Unterstützungsleistungen kein Kriterium mehr sein. Wie die Bündner Regierung diese Woche mitteilte, will sie mittels einer Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger eine solidarische Kostenverteilung der allfälligen Sozialhilfekosten auf alle Gemeinden erreichen.

Tradition und Kultur bewahren 

Bündner Gemeinden, die über einen Durchgangs- oder Standplatz für Fahrende mit Schweizer Nationalität verfügen und Unterstützungsleistungen erbringen, sollen diese Kosten beim Kanton geltend machen können. Wie es in der Mitteilung weiter heisst, würde der Kanton die Kosten zunächst übernehmen und im Folgejahr anhand der Bevölkerungszahl auf alle Gemeinden verteilen. Es sei der Regierung ein Anliegen, langfristig ein genügendes Angebot an Durchgangs- und Standplätzen für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise sicherzustellen, heisst es in der Mitteilung. So könne deren Tradition und Kultur bewahrt werden. Betreffen wird diese Revision wie bereits zuvor erwähnt Bestimmungen, die im Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz, UG) geregelt sind. In diesem Gesetz will die Regierung zudem einheitliche Regeln über die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen einführen. Dazu hat sie eine weitere Botschaft verabschiedet. Die beiden Revisionen hätten inhaltlich keinen Zusammenhang aufgewiesen, heisst es in der Mitteilung. Deshalb seien zwei separate Botschaften erarbeitet worden.

Bei bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen besagt das geltende Recht, dass die unterstützte Person bei Verbesserung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die in den letzten 15 Jahren bezogene Unterstützungshilfe zurückzahlen muss. Weil nicht genau definiert sei, was unter «Verbesserung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse» zu verstehen ist, gebe es grosse Unterschiede im Vollzug durch die Gemeinden, heisst es im Schreiben des Kantons. Und weiter: Bei der Ausarbeitung der Vorlage habe sich die Regierung an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe orientiert.

Der Grosse Rat wird beide Botschaften voraussichtlich in der kommenden Oktobersession beraten.